Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „das Buusenkollektiv“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein mit Sitz in 64367 Mühltal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in 64367 Mühltal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. Der Verein fördert die Unterstützung von Brustkrebserkrankten auf ihrem Weg durch die Therapie und bei der Orientierung im Leben mit und nach der Brustkrebserkrankung. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • die Förderung des aktiven Austauschs von Brustkrebserkrankten, im Rahmen von Selbsthilfeveranstaltungen und -aktionen sowohl online als auch in Präsenz.

  • deren Ermutigung zur Veränderung ihrer persönlichen Lebensumstände durch Bildungs- und Aufklärungsarbeit auf Social Media-Kanälen und mittels Newsletter.

  • Veranstaltungsformate zur Sensibilisierung von medizinischem Personal und zur Informierung von Angehörigen von Brustkrebserkrankten.

  • eigene Informationsbroschüren in Zusammenarbeit mit Brustkrebserkrankten.

  • sozialpolitische und gesundheitspolitische Interessenvertretung von Brustkrebserkrankten. 

Der Verein ersetzt jedoch keinesfalls ärztlichen Rat. 

(3) Diese Maßnahmen werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, Sponsorengelder sowie Erlöse aus Veranstaltungen finanziert; zudem leisten die Vereinsmitglieder durch ihren persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit Beiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Lebens werden, die in der Lage ist, durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine Beitrittserklärung.

  3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

  4. Gegen die Ablehnung, die keiner schriftlichen Begründung bedarf, kann kein Einspruch erhoben werden.

  5. Ordentliche Mitglieder entrichten einen gesonderten Jahresbeitrag an den Verein, der durch die Beitragsordnung festgelegt ist.

Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen Lebens werden, die in der Lage ist, durch finanzielle Unterstützung einen Betrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt.

  2. Fördermitglieder entrichten einen gesonderten Jahresbeitrag an den Verein, der durch die Beitragsordnung festgelegt ist.

  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein bei seinen Vereinstätigkeiten, soweit diese Unterstützung durch den Vorstand bestätigt wurde.

  4. An den Mitgliederversammlungen können Fördermitglieder als antrags- und redeberechtigte, jedoch nicht stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. 

Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  3. Ehrenmitglieder sind Spender:innen und Fördererer und Förderinnen, die sich besonders engagieren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, das Angebot des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Gründungsmitglieder haben doppeltes Stimmrecht.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  3. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder ist der Beitragsordnung zu entnehmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorstandsvorsitzenden Dr. Rhea Seehaus und mindestens 2, maximal 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein.

  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) den Verein organisatorisch zu leiten, die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und durch entsprechende Belege seinen Mitgliedern vorzulegen. Außerdem muss ein Vermögensbestandsverzeichnis geführt werden, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem:r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ ihrer Stellvertreter:in.

  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer:in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, festzuhalten in der Beitragsordnung, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme der Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögensbestandsverzeichnisses und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  4. Der Vorstand wird ermächtigt, zukünftig Mitgliederversammlungen auch in Form der virtuellen Versammlung einzuberufen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein:e Kandidat:in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.

  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer:in und dem/der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Mühltal, 12.01.24